PRÄAMBEL
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen - auch in
Zukunft - ausschließlich aufgrund der nachstehenden
Bedingungen, auch wenn wir im Einzelfall nicht besonders
auf sie Bezug nehmen. Ihre Geltung kann nur durch
ausdrückliche schriftliche Vereinbarung beim einzelnen
Geschäftsabschluss ganz oder teilweise ausgeschlossen
werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere
Einkaufsbedingungen des Bestellers haben für unsere
Lieferungen und Leistungen keine Geltung. Sie verpflichten
uns auch nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht besonders
widersprechen; wir widersprechen ihnen hiermit. Spätestens
mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten
unsere Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen als
angenommen.
I. UMFANG DER LIEFERPFLICHT
1. Unsere Angebote sind, auch wenn sie auf Anfrage des Bestellers abgegeben werden, freibleibend. Ein
rechtsverbindliches Vertragsverhältnis mit dem
Besteller liegt grundsätzlich erst vor, wenn wir den
Auftrag schriftlich bestätigt haben, was auch durch
Telefax oder computergeschrieben ohne Unterschrift
geschehen kann; gleiches gilt für Vertragsänderungen
oder -ergänzungen.
Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung ist unsere
schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2. Wir behalten uns Konstruktionsänderungen vor.
Unsere Kataloge werden ständig überarbeitet. Darin
enthaltene Abbildungen und Zeichnungen sind
unverbindlich und nicht Teil der vereinbarten
Beschaffenheit. Auch begründen sie weder eine
Haltbarkeits- noch eine Beschaffenheitsgarantie.
3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie
Zeichnungen, Datenblätter, Abbildungen, Pläne usw.
sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind. Die
Unterlagen bleiben unser Eigentum; wir behalten uns
sämtliche Rechte daran vor. Sie dürfen Dritten ohne
unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht
werden und sind uns auf Verlangen jederzeit
unverzüglich zurückzugeben.
4. Abrufaufträge sind rechtzeitig und in vereinbarten
Teilmengen abzurufen und abzunehmen. Bei
Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeiten,
Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können
wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung
eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen.
Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb
3 Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige
Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf
vom Vertrage zurückzutreten oder die Lieferung
abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.
Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufeüberschritten, so sind wir zur Lieferung des
Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir
können den Überschuss zu den bei dem Abruf oder der
Lieferung gültigen Preisen berechnen.
II. PREIS
1. Die Preise sind grundsätzlich EURO-Preise. Die
gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils
geltenden Höhe in Rechnung gestellt.
Die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise basieren
auf dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Euro- /
Dollarwechselkurs. Wir behalten uns vor, die Preise
dem am Tag der Auslieferung gültigen Wechselkurs
anzupassen und zu fakturieren.
2. Die Preise gelten bei Inlandslieferungen ab Werk
unversichert und ausschließlich Verpackung sowie bei
Auslandslieferungen frei deutscher Grenze oder fob
deutschem Luft- oder Seehafen, einschl.
exportmäßiger Verpackung und Transportversicherung.
3. Sonstige Aufschläge und Nachberechnungen auf das
vereinbarte Entgelt sind zulässig, wenn uns Umstände,
wie z.B. Materialkosten oder Lohn- oder
Energiekostenerhöhungen, Erhöhungen öffentlicher
Lasten usw., dazu zwingen und die Lieferung oder
Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss
erfolgen soll. Bei sonstigen Preiserhöhungen hat der
Besteller für den Fall ein Rücktrittsrecht, dass der
Listenpreis erheblich stärker gestiegen ist als die
allgemeinen Lebenshaltungskosten. Lieferungen aus
Anschlussaufträgen, die nach dem Zeitpunkt einer
Preisänderung erfolgen, werden zu neuen Preisen
berechnet, ohne dass dem Besteller ein Rücktrittsrecht
zusteht.
III. LIEFERUNG
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller
Einzelheiten der Auftragsausführung sowie nicht vor
Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung oder
Materialbeistellung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn
der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf zum Versand
gebracht oder abgeholt worden ist oder die
Versandbereitschaft, falls die Absendung ohne unser
Verschulden nicht erfolgt, mitgeteilt ist.
2. Höhere Gewalt und andere von uns nicht verschuldete
Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des
Auftrages in Frage stellen können, insbesondere
Lieferverzögerungen oder Unmöglichkeit der Lieferung
seitens unserer Lieferer, Verkehrs- und
Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff- oder
Energiemangel, berechtigen uns, vom Vertrag ganz
oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung
hinauszuschieben, ohne dass dem Besteller hieraus
Ersatzansprüche erwachsen. Der Besteller kann von
uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder
ob wir innerhalb einer angemessenen Frist den Vertrag
erfüllen wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller
vom Vertrag zurücktreten.
Die vorbezeichneten Ereignisse oder Umstände sind
von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie
während eines bereits vorliegenden Lieferverzuges
eintreten.
3. Im Falle eines durch uns verschuldeten Lieferverzuges
ist uns eine angemessene Nachfrist einzuräumen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Besteller insoweit
Schadensersatz verlangen und / oder vom Vertrag
zurücktreten, als die Ware nicht bis zum Ablauf der
Frist versandbereit gemeldet oder ausgeliefert ist. Ein
Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn der Lieferverzug,
also die Überschreitung der Lieferfrist, nicht von uns zu
vertreten ist.
4. Wenn dem Besteller wegen unseres Verzuges
Schaden entsteht, ist er berechtigt, Entschädigung zu
fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der
Verspätung 0,5 %, im ganzen jedoch höchstens 5 %
vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der
infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht
vertragsgemäß benutzt werden kann.
Schadensersatzansprüche statt der Leistung stehen
dem Besteller nur zu, wenn die Schadensursache auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht.
Dies gilt nicht, soweit ein Fixgeschäft vorliegt.
5. Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der
Besteller mit der Annahme der Ware oder sonstigen
Verpflichtungen in Verzug ist, ohne dass dadurch
unsere Rechte aus dem Verzug des Bestellers berührt
werden, oder er sein von uns gewährtes Kreditlimit überschritten hat. In diesem Falle geht auch die Gefahr
des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Bestellerüber, in dem er in Verzug gerät.
6. Die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ist aufgehoben,
wenn mit unserer schriftlichen Zustimmung eineÄnderung der Bestellung erfolgt.
7. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen
(max. +/- 10 %) von den Bestellmengen sind zulässig,
soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen des
Bestellers für ihn zumutbar sind.
8. Gewicht und Stückzahl der gelieferten Ware sind so,
wie sie bei uns ermittelt wurden, für die Berechnung
maßgeblich.
IV. VERSAND
1. Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Bestellers von einem durch uns zu
bestimmenden Ort aus.
2. Verpackung, Versandart und Versandweg wählen wir,
wenn hierüber nicht besondere Wünsche des
Bestellers vorliegen, nach unserem freien Ermessen.
Mehrkosten für Sonderwünsche des Bestellers gehen
zu seinen Lasten. Wir übernehmen keine Verpflichtung
für billigsten Versand.
3. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des
Bestellers verzögert, sind wir berechtigt, dem Besteller
eine angemessene Annahmefrist zu setzen und nach
deren fruchtlosem Ablauf unverzügliche Annahme
sowie den Ersatz unseres Verzugsschadens zu verlangen.
V. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Für die Bezahlung gelten die in unserer
Auftragsbestätigung genannten Konditionen.
Zahlungen für Auslandslieferungen haben
grundsätzlich durch unwiderrufliches, bestätigtes
Akkreditiv zu erfolgen.
2. Schecks werden nur unter üblichem Vorbehalt,
Wechsel nur nach besonderer Vereinbarung
angenommen. Diskontspesen gehen zu Lasten des
Bestellers. Sie sind bei Begebung des Wechsels an
uns zu entrichten. Bei Zahlungen aller Art gilt als
Erfüllungstag der Tag, an dem wir über den Betrag
verfügen können.
3. Werden Zahlungen gestundet oder später als
vereinbart geleistet, so werden für die Zwischenzeit
Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz in Anrechnung gebracht, ohne
dass es einer Mahnung bedarf. Die Geltendmachung
weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor. Dem
Besteller bleibt vorbehalten, einen niedrigeren
Verzugsschaden nachzuweisen.
4. Zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist der
Besteller nicht berechtigt, es sei denn, seine
Forderungen sind von uns anerkannt, unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt. Wegen bestrittener
Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein
Zurückbehaltungsrecht zu.
5. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der
Laufzeit etwa hereingenommener und
gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die
Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns
Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die
Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir sind
dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen
nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten und/oder statt der Leistung
Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem
die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der
gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder
die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten
Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und
die Einziehungsermächtigung gemäß Abschnitt IX. 7.
widerrufen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in
den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und
die gelieferte Ware wegzunehmen.
6. Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste fällige
Rechnung verrechnet. Der Besteller ist, solange eineältere Rechnung offensteht, nicht berechtigt, bei der
Bezahlung späterer Rechnungen Skonto zu
beanspruchen.
VI. BEANSTANDUNGEN UND MÄNGELRÜGEN
1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder
unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer
Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Ware,
schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel sind
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2
Wochen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen
oder Mängelrügen sind Gewährleistungsansprüche
ausgeschlossen. Bei rechtzeitiger Mitteilung sind wir
zur Gewährleistung nach Abschnitt VII. verpflichtet.
2. Bei Transportschäden ist uns vom Besteller eine bahn- oder
postseitige Schadensfeststellung oder eine solche
des Transporteurs zu beschaffen.
3. Mängel eines Teils der gelieferten Waren berechtigen
den Besteller nicht zur Beanstandung der gesamten
Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den
Besteller kein Interesse hat.
VII. GEWÄHRLEISTUNG
1. Bei Mängeln der Liefergegenstände sind wir innerhalb
einer Gewährleistungsfrist von 12 Monaten nach
unserer Wahl zur Beseitigung der Mängel oder zur
Ersatzlieferung berechtigt. Dies gilt nicht, soweit das
Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Im Falle
der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum
Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht
dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände an einen
anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden.
2. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller uns die nach
unserem billigen Ermessen erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu gewähren. Ersetzte Teile gehen in
unser Eigentum über.
3. Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, wir eine uns
hierzu gestellte angemessene Nachfrist verstreichen
lassen, ohne neu zu liefern oder den Mangel zu
beheben, oder wenn die Nacherfüllung unmöglich ist
oder von uns verweigert wird, hat der Besteller das
Recht zum Rücktritt oder zur Minderung ebenso wie
bei Unvermögen der Nacherfüllung durch uns.
4. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Mängel
und/oder Schäden infolge natürlicher Abnutzung, ferner
nicht auf Mängel und/oder Schäden, die infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Verwendung, falscher Handhabung usw. sowie solcher
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind, sofern die Schäden nicht auf unser
Verschulden zurückzuführen sind.
5. Der Anspruch auf Gewährleistung kann ohne unsere
Zustimmung nicht auf Dritte übertragen werden.
6. Bei seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß
vorgenommenen Änderungen und
Instandsetzungsarbeiten an den Liefergegenständen
haften wir für die daraus entstehenden Mängel nicht.
7. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich
unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche,
die uns gegen den Lieferanten
des Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, dass die
Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt
oder der abgetretene Anspruch aus anderen Gründen
nicht durchgesetzt werden kann.
8. Weitergehende Ansprüche des Bestellers gleichgültig
aus welchen Rechtsgründen gegen uns sind, soweit
nachstehend nichts anderes geregelt ist, ausgeschlossen,
insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von
Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst
entstehen und / oder bestehen (z.B. entgangener
Gewinn, Folgeschäden, sonstige Vermögensschäden);
diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir
aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder aus
einer Garantiezusage zwingend haften oder eine
wesentliche Vertragspflicht verletzt ist sowie bei
Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit.
Bei fahrlässiger, aber nicht grob fahrlässiger
Verletzung beschränkt sich unsere Haftung auf den
Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens.
9. Die vorstehenden Bestimmungen gelten bei Lieferung
anderer als der vertragsmäßigen Ware entsprechend.
VIII. HAFTUNG, VERJÄHRUNG
1. Der Ausschluss und die Beschränkung unserer
Schadensersatzpflicht, wie sie in Abschnitt VII. 8.
geregelt sind, gelten entsprechend auch für alle Fälle
unserer Schadensersatzverpflichtung wegen
Verletzung von Pflichten aus rechtsgeschäftlichen oder
rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen und aus
unerlaubter Handlung. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche
gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie
wegen Leistungshindernis bei Vertragsschluss oder zu
vertretender Unmöglichkeit. Diese
Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir aufgrund
Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder aus einer
Garantiezusage zwingend haften oder eine wesentliche
Vertragspflicht verletzt ist sowie bei Verletzung von
Leib, Leben, Körper und Gesundheit.
2. Ist unsere Schadensersatzpflicht ausgeschlossen oder
beschränkt, gilt dies ebenso für die persönliche
Haftung unserer Organe, Mitarbeiter sowie Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfen.
3. Die in Abs. l genannten Forderungen des Bestellers
verjähren grundsätzlich in 24 Monaten, gerechnet ab
dem Schluss des Jahres des Gefahrübergangs. Ist die
gesetzliche Verjährungsfrist kürzer als 24 Monate, gilt
diese Frist für die betreffenden Forderungen des
Bestellers. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt
nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder
Produkthaftung.
4. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben
unberührt.
IX. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum
(Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher
Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen
Saldoforderungen, die uns aus der
Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen.
Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders
bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2. Bei Verbindung und Vermischung der
Vorbehaltswaren mit anderen Waren durch den
Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen
Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch
Verbindung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt
die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen
Sache im Umfang des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware und verwahrt diese unentgeltlich für
uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte
gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Absatzes l.
Wir nehmen die Übertragung an.
3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen
Geschäftsbedingungen, wenn sie einen diesen
Bestimmungen entsprechenden umfassenden
Eigentumsvorbehalt beinhalten, und solange er nicht
im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die
Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den
Absätzen 4. und 6. auf uns übergehen. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht
berechtigt, insbesondere gilt die Berechtigung zur
Verfügung über die Vorbehaltsware ohne weiteres als
widerrufen, wenn über das Vermögen des Bestellers
ein Insolvenzverfahren beantragt oder die Liquidation
eingeleitet wird.
4. Die Forderungen des Bestellers aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden
bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in
demselben Umfange zur Sicherung, wie die
Vorbehaltsware. Wir nehmen die Abtretung hiermit
an.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen
mit anderen, nicht von uns verkauften Waren
veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus
der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres
Rechnungswertes der jeweils veräußerten
Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an
denen wir Miteigentumsanteile gem. Abs. 2 haben,
gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser
Miteigentumsanteile.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung
eines Werk- oder Werklieferungsvertrages
verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem
Vertrag die Absätze 4. und 5. entsprechend.
7. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der
Veräußerung gem. den Absätzen 3, 5 und 6. bis zu
unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen.
Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den Fällen
des Abs. 3 sowie des Abschnitt V. 5 Gebrauch
machen. Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen
ist der Besteller in keinem Falle befugt. Auf unser
Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort
von der Abtretung an uns zu unterrichten -sofern wir
das nicht selbst tun- und uns die zur Einziehung
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der
Vorbehaltsware ist dem Besteller nicht gestattet.
8. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt,
dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen das
Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf
den Besteller übergeht und ihm die abgetretenen
Forderungen uneingeschränkt zustehen. Übersteigt
der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten
Forderungen insgesamt um mehr als 20 %,
sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur
Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl
verpflichtet. Für die Bewertung der Sicherheiten ist
deren realisierbarer Wert als Sicherungswert
maßgebend.
9. Von einer Pfändung oder jeder anderen Gefährdung
oder Beeinträchtigung unserer Eigentums- und
Forderungsrechte durch Dritte, hat der Besteller uns
unverzüglich unter Übergabe der
Pfändungsprotokolle oder sonstiger Unterlagen zu
benachrichtigen und seinerseits alles zu tun, um
unsere Rechte zu wahren.
10. Wir sind jederzeit berechtigt, das Lager und die
Geschäftsräume des Bestellers zu betreten, um die
Vorbehaltsware wegzuschaffen, auszusondern oder
zu kennzeichnen. Auf Verlangen hat uns der
Besteller alle zweckdienlichen Auskünfte über die
Vorbehaltsware zu erteilen und erforderliche Belege
herauszugeben. Der Besteller ist verpflichtet, die
Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren
Gunsten umfassend zu versichern und uns die
Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt
alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche
schon jetzt an uns ab; wir nehmen die
Abtretung an.
11. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes
gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das Recht des
Bestellers zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt,
wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder
einem anderen Vertrag nicht erfüllt. Wir sind dann
berechtigt, die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu
nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und
sonstigen Verpflichtungen des Bestellers uns
gegenüber, durch freihändigen Verkauf oder im
Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten.
Der Verwertungserlös wird dem Besteller nach
Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten
angerechnet. Ein etwaiger Überschuss ist ihm
auszuzahlen.
12. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach
dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware
befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt
oder der Abtretung in diesem Bereich
entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei
die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er
alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und
Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
X. SONSTIGE BEDINGUNGEN
1. Erfüllungsort und - sofern der Besteller Kaufmann ist
- Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Donaueschingen,
und zwar auch im Wechsel und Scheckprozess. Wir
sind auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen
Gerichtsstand zu verklagen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem
Besteller gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung desÜbereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG)
wird ausgeschlossen.
3. Sollten einzelne dieser Bedingungen und der
Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden,
wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen
sollen so umgedeutet werden, dass der mit ihnen beabsichtigte
rechtliche und wirtschaftliche Zweck
erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn bei
Durchführung des Vertrages eine
ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die
unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch
rechtswirksame Vereinbarungen zu ersetzen oder
die Vertragslücke zu schließen.
4. Die Daten des Bestellers werden im Rahmen der
Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses durch
uns gespeichert.
Donaueschingen Juli 2008